Frau von der Leyen vor Gericht

Der Europaabgeordnete und BSW-Vorsitzende Fabio De Masi kommentiert seine vom früheren sächsischen Verfassungsrichter Prof. Christoph Degenhart betreute Klage beim Gerichtshof der EU gegen eine unzureichende Offenlegung der Kontakte von Frau von der Leyen mit Vertretern der Rüstungsindustrie. 

„Frau von der Leyen ist vom Beschaffungsfilz der Bundeswehr bis zur Pfizer-Affäre immer wieder durch Missmanagement und Löschung von Akten in Erscheinung getreten. Es gab sogar europäische Gerichtsurteile gegen die EU-Kommissionspräsidentin. Bei der Hochrüstung drohen neue Beschaffungsskandale. Frau von der Leyen weigerte sich zunächst über Monate meine parlamentarische Anfrage zu ihren Kontakten zur Rüstungsindustrie zu beantworten und tat dies dann erst nach mehrfacher Aufforderung der Präsidentin des EU-Parlaments unvollständig. Ich werde daher die Rechte des vom Volk gewählten Europäischen Parlaments gegen die EU-Kommission vor dem EU-Gericht einklagen!“

Hintergrund:

Die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV ist gerichtet auf Nichtigerklärung der Antwort der EU-Kommissionspräsidentin vom 27.10.2025 – E-001110/2025 – auf eine schriftliche Anfrage des Europaabgeordneten Fabio De Masi.

Der Antrag des Klägers auf Auskunft nach Art. 230 Abs. 2 AEUV wurde nur teilweise sowie nicht rechtzeitig beantwortet und damit wurde die Verpflichtung der Kommission, Anfragen nach Art. 230 Abs. 2 AEUV umfassend zu beantworten, verletzt.

Dabei soll auch ein Präzedenzurteil für das Fragerecht der Europaabgeordneten erstritten werden. Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen hatte sich zunächst trotz üblicher Antwortfrist von sechs Wochen gegenüber dem EU-Parlament sieben Monate geweigert die Anfrage zu beantworten und dann diese nur unvollständig beantwortet.

Prozessbevollmächtigter von Fabio De Masi ist der frühere sächsische Verfassungsrichter Prof. Christoph Degenhart. Er war unter anderem als Vertreter von Mehr Demokratie Mitverfasser einer im Jahr 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde in Deutschland zum Euro-Rettungsschirm und europäischen Fiskalpakt.

Degenhart vertrat zudem mehrere Beschwerdeführer in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Anleihekäufen der EZB (QE2).

Mit Urteil vom 5. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und damit zum ersten Mal in seiner Geschichte einem Urteil des EuGH die Gefolgschaft verweigert.

Brüssel
den 07.01.2025